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   LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - L 3 U 66/21   

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LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - L 3 U 66/21 (https://dejure.org/2023,6492)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.03.2023 - L 3 U 66/21 (https://dejure.org/2023,6492)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. März 2023 - L 3 U 66/21 (https://dejure.org/2023,6492)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 8 Abs 1 S 1 SGB 7, § 20 Abs 4 Nr 1 SGB 5, § 20b Abs 1 SGB 5, § 20c Abs 1 SGB 5
    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - Betriebssport - betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung - betriebliche Gesundheitsprävention - organisatorische und finanzielle Unterstützung des Arbeitgebers - Teilnahme an einem Firmenlauf mit ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 2 SGB 7, § 8 SGB 7
    Arbeitsunfall - versicherte Tätigkeit - sachlicher Zusammenhang - Betriebssport - betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung - betriebliche Gesundheitsprävention - Teilnahme an einem Firmenlauf mit Run-Party

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsunfall beim Betriebssport; Sportliche Betätigung als versicherte Tätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung; Erforderlichkeit des betrieblichen Zusammenhangs im Sinne des SGB VII bei einem Sportunfall; Innerer Zusammenhang der sportlichen Betätigung mit ...

Kurzfassungen/Presse (7)

  • IWW (Kurzinformation)

    Unfallversicherung | Sturz bei einem Firmenlauf ist nicht versichert

  • lto.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmerin stürzt beim Inlineskaten: Versicherungsschutz bei Unfall während Firmenlauf verneint

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sturz mit Inlineskates bei einem Firmenlauf: Arbeitnehmerin ist nicht unfallversichert ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Sturz beim Berliner Firmenlauf - Ein vielen Teilnehmern offenstehender Lauf ist kein gesetzlich unfallversicherter Betriebssport

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kein betrieblicher Unfallversicherungsschutz bei Firmenlauf

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Versicherungsschutz nach Sturz mit Inlineskates beim Firmenlauf - Aktivität beim Unfall stand in keinem engen rechtlichen Zusammenhang mit Beschäftigung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 28.06.2022 - B 2 U 8/20 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - L 3 U 66/21
    Eine sportliche Betätigung als Betriebssport steht nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt ist, Übungszeit und Übungsdauer im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und der Sport unternehmensbezogen organisiert ist (vgl BSG vom 28.6.2022 - B 2 U 8/20 R = SozR 4-2700 § 2 Nr. 58, und vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 16).

    Am erforderlichen betrieblichen Zusammenhang fehlt es, wenn Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder die Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen im Vordergrund stehen, für die (nicht laufinteressierten) Beschäftigten kein verbindliches Programm vorgesehen wird und die Veranstaltung von vornherein auch nicht dem Unternehmen angehörigen Personen offensteht (vgl. BSG, Urteile vom 28.6.2022 - B 2 U 8/20 R = SozR 4-2700 § 2 Nr. 58, und vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R = SozR 4-2700 § 2 Nr. 37).

    Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung sind nicht Teil der gesetzlichen oder vertraglichen Beziehungen zwischen einem Unternehmer und seinen Beschäftigten, aus denen ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII generell abgeleitet werden könnte (vgl BSG vom 28.6.2022 - B 2 U 8/20 R = SozR 4-2700 § 2 Nr. 58).

    Das jeweilige Unternehmen und seine Beschäftigten haben es nicht in der Hand den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf Tatbestände auszuweiten, die außerhalb der individuell getroffenen Vereinbarungen über den Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses liegen und damit grundsätzlich unversichert sind (vgl BSG vom 28.6.2022 - B 2 U 8/20 R = SozR 4-2700 § 2 Nr. 58, und vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R = SozR 4-2700 § 2 Nr. 37).

    Der Gerichtsbescheid des SG vom 25. März 2021 erweist sich als zutreffend, denn die auf die Feststellung, dass es sich bei dem streitigen Ereignis vom 22. Mai 2019 um einen Arbeitsunfall handelt, gerichtete Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG; vgl. ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt Urteil vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 9, m.w.N., juris) zwar zulässig, jedoch unbegründet.

    Unerheblich ist, ob die Verletzung den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität; ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 12, 30. Januar 2020 - B 2 U 2/18 R -, Rn 20 19. Juni 2018 - B 2 U 2/17 R -, Rn 13, und vom 05. Juli 2016 - B 2 U 5/15 R -, Rn 13, alle zitiert nach juris).

    Der innere bzw. sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (std. Rspr.; vgl. BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 13, 27. November 2018 - B 2 U 7/17 R -, Rn. 11, und 26. Oktober 2004 - B 2 U 16/04 R -, Rn. 12, jeweils in juris m.w.N.).

    Die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung müssen im Vollbeweis, d. h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 13, und 06. Mai 2021 - B 2 U 15/19 R-, Rn. 13, jeweils in juris).

    Bei gesetzlich (vgl. § 8 Abs. 2 SGB VII) oder aufgrund der Rechtsprechung anerkannten Erweiterungen des Versicherungsschutzes (z.B. auf Dienstreise, bei Betriebssport, bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen) sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 13, 27. November 2018 - B 2 U 7/17 R -, Rn. 11, und 30. Juni 2009 - B 2 U 22/08 R-, Rn. 14, jeweils in juris).

    Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder die Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern sie nach den besonderen Umständen ihrer Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, sie treffe eine solche Pflicht, oder sie unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 15, 06. Mai 2021 - B 2 U 15/19 R-, Rn. 14, 15. November 2016 - B 2 U 12/15 R -, Rn 17, und 05. Juli 2016 - B 2 U 5/15 R -, zitiert nach juris).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG steht sportliche Betätigung als Betriebssport nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt ist, Übungszeit und Übungsdauer im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden (vgl. BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 18, 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -, Rn. 12 ff, 26. Oktober 2004 - B 2 U 16/04 R -, Rn. 13, jeweils zitiert nach juris, m.w.N.).

    Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen Umstände erforderlich (ständige Rechtsprechung: BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 19, 15.

    In Bezug auf die Programmgestaltung setzt die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung voraus, dass die Programmgestaltung dadurch zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens im Unternehmen beiträgt, dass sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Teil anspricht (BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 20, und vom 15. November 2016 - B 2 U 12/15 R -, Rn. 22, a.a.O.).

    Das betriebliche Gesundheitsmanagement ist als solches bislang nicht gesetzlich festgeschrieben worden, seine Existenz in einem Unternehmen begründet für sich allein keinen Versicherungsschutz (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 23, 24, juris m.w.N.).

    Den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung hat der Gesetzgeber hierdurch jedoch weder unmittelbar noch mittelbar auf Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung erstreckt (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 25, juris m.w.N.).

    Eine rechtlich unzutreffende Auffassung von Unternehmen und die subjektive Vorstellung des Beschäftigten, eine bestimmte Verrichtung stehe im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, vermag keinen Versicherungsschutz zu begründen (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 27, 15.

  • BSG, 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - versicherte Tätigkeit -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - L 3 U 66/21
    Am erforderlichen betrieblichen Zusammenhang fehlt es, wenn Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder die Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen im Vordergrund stehen, für die (nicht laufinteressierten) Beschäftigten kein verbindliches Programm vorgesehen wird und die Veranstaltung von vornherein auch nicht dem Unternehmen angehörigen Personen offensteht (vgl. BSG, Urteile vom 28.6.2022 - B 2 U 8/20 R = SozR 4-2700 § 2 Nr. 58, und vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R = SozR 4-2700 § 2 Nr. 37).

    Das jeweilige Unternehmen und seine Beschäftigten haben es nicht in der Hand den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf Tatbestände auszuweiten, die außerhalb der individuell getroffenen Vereinbarungen über den Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses liegen und damit grundsätzlich unversichert sind (vgl BSG vom 28.6.2022 - B 2 U 8/20 R = SozR 4-2700 § 2 Nr. 58, und vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R = SozR 4-2700 § 2 Nr. 37).

    Darauf komme es jedoch nicht an, da die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung bereits deswegen ausscheide, weil nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. November 2016 - B 2 U 12/15 R -, in NJW 2017, 1421 ff.) eine Veranstaltung, die von vornherein auch nicht dem Unternehmen angehörenden Personen offenstehe, nicht hierunter falle.

    Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder die Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern sie nach den besonderen Umständen ihrer Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, sie treffe eine solche Pflicht, oder sie unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 15, 06. Mai 2021 - B 2 U 15/19 R-, Rn. 14, 15. November 2016 - B 2 U 12/15 R -, Rn 17, und 05. Juli 2016 - B 2 U 5/15 R -, zitiert nach juris).

    Diese Zurechnung kann bei der freiwilligen, d.h. rechtlich nicht geschuldeten und vom Unternehmen nicht abverlangten Teilnahme an einer sogenannten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung in Betracht kommen, weil der Beschäftigte wegen seiner Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) durch seine freiwillige, aber vom Unternehmer erbetene Teilnahme das erklärte Unternehmensinteresse unterstützt, durch die Gemeinschaftsveranstaltung den Zusammenhalt in der Belegschaft und mit der Unternehmensführung zu fördern (BSG, Urteile vom 15. November 2016 - B 2 U 12/15 R -, Rn. 19, und vom 22. September 2009 - B 2 U 4/08 R -, Rn. 11 f, zitiert nach juris).

    November 2016 - B 2 U 12/15 R -, Rn. 20, 05.

    In Bezug auf die Programmgestaltung setzt die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung voraus, dass die Programmgestaltung dadurch zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens im Unternehmen beiträgt, dass sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Teil anspricht (BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 20, und vom 15. November 2016 - B 2 U 12/15 R -, Rn. 22, a.a.O.).

    Dies ist der Fall, wenn das Konzept der Veranstaltung die praktisch unbegrenzte Teilnahme Externer ermöglicht (vgl. BSG, Urteil vom 16. November 2016 - B 2 U 12/15 R -, Rn. 24, juris; Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGBVII, 3. Aufl. 2022, § 8 SGB VII Rn. 106).

    November 2016 - B 2 U 12/15 R -, Rn. 22, und 07. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, Rn. 20; siehe auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juli 2021 - L 17 U 155/20 - Rn. 50; alle in juris).

  • BSG, 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - L 3 U 66/21
    Die Veranstaltung müsse vielmehr insgesamt von ihrer Programmgestaltung her geeignet sein, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens beizutragen, indem sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Kreis der Beschäftigten anspreche (BSG, Urteil vom 07. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, NZS 2005, 657, beck-online).

    Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, Rn. 13, 26.

    Dass zwischen den ca. 230 am Lauf teilnehmenden Beschäftigten der V-GmbH Kommunikation stattgefunden hat, genügt nicht, um ein auf Stärkung des Gemeinschaftsgefühls ausgerichtetes Programm anzunehmen, weil dies lediglich eine insoweit nicht ausreichende persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigen stärken konnte (vgl. BSG, Urteil vom 07. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, Rn. 27, juris).

    November 2016 - B 2 U 12/15 R -, Rn. 22, und 07. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, Rn. 20; siehe auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juli 2021 - L 17 U 155/20 - Rn. 50; alle in juris).

  • BSG, 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - keine Sachentscheidung des Revisionsgerichts

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - L 3 U 66/21
    Der innere bzw. sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (std. Rspr.; vgl. BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 13, 27. November 2018 - B 2 U 7/17 R -, Rn. 11, und 26. Oktober 2004 - B 2 U 16/04 R -, Rn. 12, jeweils in juris m.w.N.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG steht sportliche Betätigung als Betriebssport nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt ist, Übungszeit und Übungsdauer im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden (vgl. BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 18, 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -, Rn. 12 ff, 26. Oktober 2004 - B 2 U 16/04 R -, Rn. 13, jeweils zitiert nach juris, m.w.N.).

    Oktober 2004 - B 2 U 16/04 R -, Rn. 14, und 09. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R -, Rn. 23, jeweils in juris).

  • BSG, 27.11.2018 - B 2 U 7/17 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Betriebsweg - Antrittsort: von zu Hause -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - L 3 U 66/21
    Der innere bzw. sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (std. Rspr.; vgl. BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 13, 27. November 2018 - B 2 U 7/17 R -, Rn. 11, und 26. Oktober 2004 - B 2 U 16/04 R -, Rn. 12, jeweils in juris m.w.N.).

    Bei gesetzlich (vgl. § 8 Abs. 2 SGB VII) oder aufgrund der Rechtsprechung anerkannten Erweiterungen des Versicherungsschutzes (z.B. auf Dienstreise, bei Betriebssport, bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen) sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 13, 27. November 2018 - B 2 U 7/17 R -, Rn. 11, und 30. Juni 2009 - B 2 U 22/08 R-, Rn. 14, jeweils in juris).

  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - Betriebsweg -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - L 3 U 66/21
    Unerheblich ist, ob die Verletzung den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität; ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 12, 30. Januar 2020 - B 2 U 2/18 R -, Rn 20 19. Juni 2018 - B 2 U 2/17 R -, Rn 13, und vom 05. Juli 2016 - B 2 U 5/15 R -, Rn 13, alle zitiert nach juris).

    Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder die Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern sie nach den besonderen Umständen ihrer Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, sie treffe eine solche Pflicht, oder sie unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 15, 06. Mai 2021 - B 2 U 15/19 R-, Rn. 14, 15. November 2016 - B 2 U 12/15 R -, Rn 17, und 05. Juli 2016 - B 2 U 5/15 R -, zitiert nach juris).

  • BSG, 06.05.2021 - B 2 U 15/19 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - von außen auf

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - L 3 U 66/21
    Die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung müssen im Vollbeweis, d. h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 13, und 06. Mai 2021 - B 2 U 15/19 R-, Rn. 13, jeweils in juris).

    Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder die Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern sie nach den besonderen Umständen ihrer Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, sie treffe eine solche Pflicht, oder sie unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 15, 06. Mai 2021 - B 2 U 15/19 R-, Rn. 14, 15. November 2016 - B 2 U 12/15 R -, Rn 17, und 05. Juli 2016 - B 2 U 5/15 R -, zitiert nach juris).

  • BSG, 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - L 3 U 66/21
    Eine sportliche Betätigung als Betriebssport steht nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt ist, Übungszeit und Übungsdauer im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und der Sport unternehmensbezogen organisiert ist (vgl BSG vom 28.6.2022 - B 2 U 8/20 R = SozR 4-2700 § 2 Nr. 58, und vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 16).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG steht sportliche Betätigung als Betriebssport nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt ist, Übungszeit und Übungsdauer im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden (vgl. BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, Rn. 18, 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -, Rn. 12 ff, 26. Oktober 2004 - B 2 U 16/04 R -, Rn. 13, jeweils zitiert nach juris, m.w.N.).

  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 19/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - L 3 U 66/21
    Juli 2016 - B 2 U 19/14 R -, Rn. 14, 07.
  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - L 3 U 66/21
    Oktober 2004 - B 2 U 16/04 R -, Rn. 14, und 09. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R -, Rn. 23, jeweils in juris).
  • BSG, 22.09.2009 - B 2 U 4/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • BSG, 30.06.2009 - B 2 U 22/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2021 - L 17 U 155/20

    Anerkennung eines Unfallereignisses während der Teilnahme an einer

  • BSG, 30.01.2020 - B 2 U 2/18 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage

  • BSG, 19.06.2018 - B 2 U 2/17 R

    Kein Unfallschutz bei Oma-Enkel-Betreuung

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